Strompreisbremse.

Entlastung für alle Letztverbraucher bei den Mehrkosten für den Stromverbrauch.

Im Jahr 2022 stiegen die Großhandelspreise an der Strombörse massiv und führten dazu, dass deutschlandweit die Endpreise für alle Stromkunden stark erhöht werden mussten. Daher trat zur Entlastung aller Letztverbraucher – von privaten Haushalten über kleine und mittlere Betriebe bis hin zu großen Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung – am 24.12.2022 das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) in Kraft. Die Kunden erhalten diese Entlastung ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023.

Das Gesetz zur Strompreisbremse läuft zum 31.12.2023 aus und wird nicht verlängert. Somit erhalten Stromkunden für die Belieferung ab dem 01.01.2024 keine Entlastung mehr. Die Entlastung für Lieferzeiträume bis 31.12.2023 wird automatisch in der nächsten Stromrechnung berücksichtigt. Detaillierte Informationen zur Strompreisbremse finden Sie weiter unten auf dieser Website.

So funktioniert die Strompreisbremse:

Der Begriff Strompreisbremse ist etwas irreführend. Denn tatsächlich ist nicht der Strompreis begrenzt, sondern die Kunden erhalten zu ihren Stromkosten einen über die Höhe des aktuellen Strompreises definierten Zuschuss vom Staat. Dieser Zuschuss wird im StromPBG als Entlastungsbetrag bezeichnet. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Referenzpreis (quasi einem „gedeckeltem“ Strompreis) und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis des Stromlieferanten. Dabei gilt der Referenzpreis nur für einen Teil des abgenommenen Stroms – nämlich für das sogenannte Entlastungskontingent.

Die Höhe des Referenzpreises und des Entlastungskontingents ist abhängig vom Jahresverbrauch an der jeweiligen Lieferstelle. Hierbei gibt es unterschiedliche Vorgaben für Kunden mit einem Verbrauch unter 30.000 kWh / Jahr und über 30.000 kWh / Jahr.

Zusätzlich gelten aus Gründen des EU-Beihilferechts für große Industrieunternehmen Höchstgrenzen für die Entlastungen des gesamten Unternehmensverbunds. Somit enthält das StromPBG beihilferechtliche Regelungen, die von den Unternehmen beachtet werden müssen. Genauere Infos finden Sie unter Jahresverbrauch über 30.000 kWh

Interaktiver Rechner: Auf der Website des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) können Sie einen ersten Eindruck erhalten, wie hoch die monatlichen Einsparungen für Privathaushalte ausfallen. Auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs können Sie dort eine interaktive Schätzung der monatlich anfallenden Kosten für Strom berechnen.

Zum Strompreisbremsenrechner des BDEW

Strompreisbremse für Stromkunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh.

Diese Letztverbraucher – darunter fallen in der Regel die privaten Haushalte - bezahlen für 80 % ihres vom Netzbetreiber aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs nur brutto 40 Cent pro Kilowattstunde. Für den Stromverbrauch, der über den 80 % liegt, gilt der Arbeitspreis aus dem Stromlieferungsvertrag ihres jeweiligen Lieferanten. Mit der Festlegung eines festen Entlastungskontingents – also den 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs – möchte der Gesetzgeber einen Anreiz zum Energiesparen schaffen. Denn je weniger Verbrauch über dem Entlastungskontingent liegt, desto weniger Verbrauch wird zu den teureren Tarifpreisen berechnet. Kunden, deren Verbrauch z. B. durch Energiesparmaßnahmen unter dem Entlastungskontingent liegt, können sogar noch mehr profitieren. Ihnen wird trotz eines Verbrauchs unter 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der volle Entlastungsbetrag angerechnet.

Strompreisbremse Beispielrechnungen
  Beispiel 1:
Erhalt des vollen Ent­las­tungs­betrags bei weniger als 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs
Beispiel 2:
Anrechnung des Entlastungs­betrags bei höherem Stromverbrauch als prognostiziert:
Vom Netzbetreiber prognostizierter Jahresverbrauch 2.800 kWh 2.800 kWh
Entlastungskontingent
(= 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs)
2.240 kWh 2.240 kWh
Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch 2.000 kWh 3.000 kWh
Jährlicher Grundpreis Strom,
z. B. Tarif ovagKlassik
147 €* 147 €*
Regulärer Arbeitspreis Strom,
z. B. Tarif ovagKlassik
45 ct/kWh* 45 ct/kWh*
„Gedeckelter“ Arbeitspreis Strompreisbremse 40 ct/kWh 40 ct/kWh
Entlastungsbetrag (45 ct/kWh  - 40 ct/kWh)
x 2.240 kWh =
5 ct/kWh x 2.240 kWh =

112 €
(45 ct/kWh  - 40 ct/kWh)
x 2.240 kWh =
5 ct/kWh x 2.240 kWh =

112 €
Gesamte jährliche Stromkosten ohne Strompreisbremse (2.000 kWh x 45 ct/kWh)
+ 147 € =

1.047 €
(3.000 kWh x 45 ct/kWh)
+ 147 € =

1.497 €
Gesamte jährliche Stromkosten unter Berücksichtigung des vollen Entlastungsbetrags aus der Strompreisbremse (2.000 kWh x 45 ct/kWh)
+ 147 € - 112 € =

935 €
(3.000 kWh x 45 ct/kWh)
+ 147 € - 112 € =

1.385 €

* Brutto-Preis, zur Vereinfachung des Rechenbeispiels gerundet. Die aktuell gültigen Preise zum Tarif ovagKlassik finden Sie unter: Grundversorgung

Bitte beachten Sie: Der Stromverbrauch, der zur Ermittlung des Entlastungsbetrages herangezogen wird, ist nicht Ihr tatsächlicher Stromverbrauch. Es handelt sich hierbei um einen vom Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch, der in der Regel auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs an der jeweiligen Lieferstelle ermittelt wird.

Da die Stromkunden ab März 2023 entlastet werden sollen, werden wir zeitnah einen Infobrief an jeden Kunden versenden. Darin werden wir über Folgendes informieren: Ihren individuellen Entlastungsbetrag, das Entlastungskontingent in Prozent und in kWh, den Referenzpreis sowie die Höhe der zukünftigen Abschläge. Denn der monatliche Abschlag für März – fällig am 01.04.2023 – sowie alle weiteren Abschläge werden abhängig vom jeweiligen Entlastungsbetrag anteilig reduziert. Da die Strompreisbremse rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 gilt, wird der Entlastungsbetrag für diese Monate einmalig auch vom Abschlag mit der Fälligkeit 01.04.2023 abgezogen.

Strompreisbremse für Stromkunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh.

Die Stromkosten dieser Kunden sind für 70 % des Jahresverbrauchs (Entlastungskontingent) auf 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (Umlagen und Abgaben sowie Steuern) gedeckelt. Für Kunden im Standardlastprofil (ohne Viertelstunden-Messung) wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zur Ermittlung des Jahresverbrauchs herangezogen, bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung der gemessene Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Für jede Kilowattstunde, die über dem Entlastungskontingent liegt, gilt der Arbeitspreis aus dem mit dem Stromlieferanten abgeschlossenen Vertrag.

Für Unternehmen gelten zudem gemäß §§ 9 und 10 StromPBG komplexe beihilferechtliche Entlastungsgrenzen, die sie selbst beachten müssen. Neben der möglichen Entlastung der Strompreisbremse werden auch weitere Entlastungen, die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg stehen (z. B. Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse), zu einer Gesamtentlastung addiert. Bei der Ermittlung der Gesamtentlastung und der einschlägigen Höchstgrenzen müssen außerdem auch alle Lieferstellen des Unternehmensverbunds berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die monatliche Entlastung für alle Energiesparten zusammen auf 150.000 Euro je Lieferstelle beschränkt. Es gibt jedoch diverse erhöhte Grenzen für besonders betroffene Unternehmen und Sparten. Übersteigt die voraussichtliche Gesamtförderung eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensverbundes die Summe von 2 Millionen Euro, müssen die Unternehmen daher bis zum 31.03.2023 eine Selbsterklärung bei ihrem Energielieferanten und der zuständigen Prüfstelle mit ihrer voraussichtlichen Höchstgrenze einreichen. Sollte keine Selbsterklärung vorliegen, kann pro Lieferstelle höchstens eine Entlastung von 150.000 Euro pro Monat insgesamt für alle Energiesparten gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat angekündigt, ein Muster für die Selbsterklärung zur Verfügung zu stellen.

Selbstverständlich werden wir auch unsere Geschäftskunden zusätzlich schriftlich zur Strompreisbremse informieren. Kunden mit monatlicher Abschlagszahlung werden wir zudem die Höhe der zukünftigen Abschlagsbeträge mitteilen.

Bitte beachten Sie: Eine rechtliche Beratung, z. B. zu den Höchstgrenzen, dürfen wir nicht durchführen. Die Gewährung der Entlastungsbeträge stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Häufig gestellte Fragen zur Strompreisbremse.

Allgemeine Fragen zur Strompreisbremse

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist quasi der staatliche Zuschuss, den Sie als Stromkunde zu Ihren Stromkosten erhalten. Wie sich der Entlastungsbetrag genau errechnet, wird in der Frage „Wie wird die Entlastung durch die Strompreisbremse berechnet?“ erläutert.

Was ist das Entlastungskontingent? Wie hoch ist es bzw. worauf bezieht es sich?

Das Entlastungskontingent ist die Menge Strom, für die der gedeckelte Strompreis (Referenzpreis) gilt. Bei Stromkunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh beträgt das Entlastungskontingent 80 % des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Bei Stromkunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh muss nochmals zwischen Kunden im Standardlastprofil (ohne Viertelstunden-Messung) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden werden. Kunden im Standardlastprofil zahlen den Referenzpreis für 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs und RLM-Kunden für 70 % des gemessenen Stromverbrauchs aus dem Jahr 2021.

Was ist der Referenzpreis? Wie hoch ist dieser?

Der Referenzpreis ist der gedeckelte verbrauchsabhängige Strompreis. Bei Stromkunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh beträgt er brutto 40 ct / kWh und bei Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh beträgt er netto 13 ct / kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Seit 01.08.2023 gilt zudem eine Sonderregelung bei der Berechnung des Referenzpreises für zeitvariable Tarife bei einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh. Weitere Infos hierzu finden Sie auch in den FAQ unten unter: Was ist, wenn ich einen zeitvariablen Tarif – also mit unterschiedlichen Arbeitspreisen für HT und NT – habe?

Wie wird die Entlastung durch die Strompreisbremse berechnet?

Für die Berechnung des Entlastungsbetrags muss unterschieden werden, ob der prognostizierte Jahresverbrauch unter oder über 30.000 kWh liegt. Denn davon hängt ab, welcher Referenzpreis und welches Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden müssen.

Bei Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh: Die Differenz zwischen dem Brutto-Arbeitspreis aus dem jeweils abgeschlossenen Stromtarif und dem Referenzpreis (brutto 40 ct / kWh) wird mit dem Entlastungskontingent (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs) multipliziert. Teilt man den Betrag durch 12, so erhält man den monatlichen Entlastungsbetrag.
Seit 01.08.2023 gilt zudem eine Sonderregelung bei einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh für zeitvariable Tarife. Weitere Infos hierzu finden Sie auch in den FAQ unten unter: Fragen für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 30.000 kWh

Bei Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh: Auch hier wird die Differenz aus dem vertraglich mit dem Stromlieferanten vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ermittelt. Allerdings gelten hier die Netto-Preise (ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile). Diese Differenz wird mit dem Entlastungskontingent (70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs bei Kunden im Standardlastprofil bzw. 70 % des Jahresverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung) multipliziert.

Was ist, wenn mein Verbrauch über oder unter dem Entlastungskontingent liegt?

Wenn Ihr tatsächlicher Verbrauch das Entlastungskontingent übersteigt, dann wird der Verbrauch über den 70 % bzw. 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu den Preisen aus Ihrem jeweils abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag berechnet. Wenn Ihr tatsächlicher Verbrauch unter dem Entlastungskontingent liegt, erhalten Sie ebenfalls den vollen Entlastungsbetrag. Allerdings darf der Entlastungsbetrag nicht Ihre Stromkosten übersteigen. Sollte dies der Fall sein, dann wird der Entlastungsbetrag auf die Höhe der tatsächlich anfallenden Stromkosten gekürzt.

Ab wann genau gilt die Strompreisbremse?

Die Stromkunden sollen ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 entlastet werden. Für Sie, als Stromkunde der OVAG mit monatlichen Abschlagszahlungen, bedeutet das: Der Abschlag für den Monat März, der am 01.04.2023 fällig ist, sowie alle folgenden Abschläge werden um den monatlichen Entlastungsbetrag reduziert. Da es auch für Januar und Februar 2023 eine Entlastung gibt, werden die anteiligen Entlastungsbeträge für diese Monate zusätzlich von Ihrem Abschlag mit der Fälligkeit 01.04.2023 abgezogen. Selbstverständlich werden Sie über die neuen Abschläge schriftlich informiert.

Bei Stromkunden, die eine monatliche Abrechnung erhalten, wird die monatliche Entlastung jeweils mit der Rechnung für den einzelnen Liefermonat verrechnet. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine gemeinsame Verrechnung mit der Abrechnung für den Liefermonat März.

Wird die Entlastung auf der Stromrechnung ausgewiesen?

Ja, der Entlastungsbetrag wird auf Ihrer Stromrechnungen separat ausgewiesen. Dort finden Sie auch weitere Angaben wie den jeweiligen Referenzpreis und das Entlastungskontingent.

Ich habe mehrere Lieferstellen für Strom. Gilt die Strompreisbremse für alle Lieferstellen?

Die Strompreisbremse gilt für alle Lieferstellen und wird pro Lieferstelle jeweils auf der Stromrechnung ausgewiesen. Große Unternehmen müssen zur Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen alle Lieferstellen des Konzerns für Strom, Gas und Wärme zu einer Gesamtentlastung addieren und ggf. eine Selbsterklärung abgeben.

Was ist, wenn der Brutto-Arbeitspreis meines Stromtarifs unter dem Referenzpreis der Strompreisbremse liegt?

Wenn Ihr Brutto-Arbeitspreis weniger als 40 ct / kWhz. B. in den Tarifen ovagThermo und ovagDrive – beträgt, dann werden Ihnen in der Stromrechnung Ihre vertraglich vereinbarten Strompreise berechnet. Die Vorgaben des StromPBG gelten nur für die Arbeitspreise, die den Referenzpreis von 40 ct / kWh übersteigen.

Woher stammen die finanziellen Mittel, mit denen die Strompreisbremse finanziert wird?

Die Strompreisbremse wird aus den abgeschöpften Erlösen der Stromerzeuger sowie aus Bundeszuschüssen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert. Die Auszahlung der Entlastungen an die Stromlieferanten erfolgt über den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber.

Was passiert mit der Strompreisbremse nach dem 31.12.2023?

Zunächst gilt die Entlastung zur Strompreisbremse nur bis 31.12.2023. Die Bundesregierung hat allerdings angekündigt, diese eventuell nochmal bis zum 30.04.2024 zu verlängern. Hierzu muss es dann jedoch eine entsprechende Verordnung des Bundes geben.

Wie prognostiziert der Netzbetreiber den Jahresverbrauch an meiner Lieferstelle?

Der Netzbetreiber erstellt für jede Lieferstelle nach § 13 (1) der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) eine Prognose über den Jahresverbrauch, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert.

Wie wird der Jahresverbrauch prognostiziert, wenn ein Zähler für einen Neubau eingebaut wird?

Wird ein Zähler für ein neugebautes Haus bzw. eine neugebaute Wohnung gesetzt, so erstellt der zuständige Netzbetreiber eine erste Jahresverbrauchsprognose. Da genaue Daten zum Stromverbrauch – wie z. B. Anzahl der Bewohner, Art und Anzahl der elektrischen Geräte sowie das individuelle Verbrauchsverhalten – nicht bekannt sind, basiert die Prognose auf dem durchschnittlichen Jahresverbrauch von Haushalten im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Netzbetreibers.

Wird nach dem Anschluss einer Wallbox / einer Wärmepumpe an meinen Zähler für Haushaltsstrom die Jahresverbrauchsprognose neu durchgeführt?

Wenn Sie eine Wallbox oder eine Wärmepumpe an Ihrem Haushaltsstromzähler angeschlossen haben, so ist bei Ihrer jährlichen Stromrechnung dieser Verbrauch in Ihrem Gesamtverbrauch enthalten. Auf Basis dieses Gesamtverbrauchs prognostiziert auch der Netzbetreiber den Jahresverbrauch, der zur Berechnung des Entlastungsbetrags zugrunde gelegt werden muss. Wenn Sie die Wallbox oder Wärmepumpe schon länger betreiben, wird also der Verbrauch dieser Anlagen bei der Entlastung der Strompreisbremse berücksichtigt.

Falls Ihre Wallbox oder Wärmepumpe erst nach dem 01.01.2023 angeschlossen wurde oder nun erst angeschlossen wird, ist dieser Verbrauch bisher noch nicht in der Jahresverbrauchsprognose enthalten. Um die Betreiber dieser umweltfreundlichen Verbrauchseinrichtungen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber mit der Novelle der Energiepreisbremsengesetze im Juli 2023 mit § 6 Satz 3 Strompreisbremsengesetz (StromPBG) eine Änderung beschlossen. Wenn Sie Ihre Wallbox oder Wärmepumpe bei Ihrem Netzbetreiber ordnungsgemäß angemeldet haben, soll dieser Ihre Jahresverbrauchsprognose neu berechnen. Diese Neuberechnung teilt uns der Netzbetreiber in der üblichen Marktkommunikation mit. Auf dieser Grundlage können wir dann Ihren Entlastungsbetrag neu berechnen. Bitte beachten Sie, dass dies jedoch nur für die Zukunft und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen möglich ist. 

Verändert sich die Jahresverbrauchsprognose, wenn zwei Zähler zusammengeschlossen werden?

Der Netzbetreiber passt die Jahresverbrauchsprognose nicht an, wenn Sie durch einen Elektriker die Leitungen von zwei Zählern auf einen Zähler zusammen klemmen lassen – beispielsweise bei Zusammenlegung von zwei Wohneinheiten oder dem Rückbau einer Elektroheizung. Die Anpassung erfolgt nicht, da nicht bekannt ist, wie viel Strom an den verbleibenden Zähler künftig abgenommen wird. Erst mit der nächsten regulären Ablesung des Netzbetreibers wird der neue Verbrauch ermittelt und der Jahresverbrauch entsprechend neu prognostiziert.

Was muss ich ansonsten noch zur Strompreisbremse wissen?

Im StromPBG sind an verschiedenen Stellen Mitteilungspflichten zwischen allen Beteiligten enthalten. So kann beispielsweise die eingerichtete Prüfstelle die Vorlage von Endabrechnungen – letztverbraucher- oder lieferstellenbezogen – verlangen. Daher kann es innerhalb der gesetzlichen Pflichten auch zur Weitergabe personenbezogener Kundendaten kommen.

Fragen für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 30.000 kWh

Was ist, wenn ich einen zeitvariablen Tarif – also mit unterschiedlichen Arbeitspreisen für HT und NT – habe?

Bei zeitvariablen Tarifen – also Tarife mit unterschiedlichen Arbeitspreisen zu verschiedenen Tageszeiten – wird bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags die zeitliche Gültigkeit der einzelnen Tarifstufen berücksichtigt. Dafür wird ein Durchschnittspreis aus den unterschiedlichen Arbeitspreisen ermittelt. Wenn also der Arbeitspreis im HT (Hochtarif) für 16 Stunden gilt, dann wird dieser durch 24 Stunden geteilt und mit den 16 Stunden multipliziert. Beim NT (Niedertarif) wird der Arbeitspreis auf 8 Stunden heruntergerechnet. Da ein Preis für 24 Stunden benötigt wird, werden die beiden auf die jeweilige Zeitdauer herunter gerechneten Preise addiert.

Beispiel zum Tarif „ovagKlassik mit Schwachlastregelung“
  HT NT
Arbeitspreis (brutto) 45,73 ct / kWh 43,61 ct / kWh
Zeitliche Gültigkeit 16 Stunden
(täglich von 6:00 bis 22:00 Uhr)
8 Stunden
(täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr)
Gewichtung 16 / 24 8 / 24
Preis umgerechnet auf die gültige Zeit Gerundet 30,49 ct / kWh Gerundet 14,54 ct / kWh

In Summe ergibt sich aus den umgerechneten Preisen für HT und NT ein gerundeter Arbeitspreis von 45,03 ct / kWh.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ab 01.08.2023 für Stromentnahmen bei einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh für zeitvariable Tarife (HT/NT) einen neuen Referenzpreis eingeführt. Zeitanteilig wird der Preis im Niedertarif mit 28 ct / kWh angesetzt. Verrechnet mit dem zeitanteiligen Referenzpreis für den Hochtarif mit 40 ct / kWh ergibt sich für die zeitvariablen Tarife ein individueller Referenzpreis. Dieser wird für die zeitvariablen Tarife der OVAG mit folgender Formel berechnet: 28 ct / kWh × 8 h Schwachlast/24 h + 40 ct / kWh × 16 h Hochlast/24 h. Entsprechend beträgt der Referenzpreis 36 ct / kWh.

Aus den so errechneten Referenz- und Arbeitspreisen wird der jeweilige Entlastungsbetrag nach den Vorgaben der Strompreisbremse ermittelt.

Gilt ein neuer Referenzpreis ab 01.08.2023 für alle Heizungstarife?

Nein, das ist nicht der Fall. Entgegen der vorherigen Kommunikation während des Gesetzgebungsverfahrens, betrifft die neue gesetzliche Regelung ausschließlich Tarife, die zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Arbeitspreise haben, also sogenannte zeitvariable Tarife. Falls Sie einen eigenen Zähler für Ihre Heizung/Wärmepumpe haben, der nur ein Zählwerk besitzt – also nicht für einen zeitvariablen Tarif geeignet ist, gilt die reduzierte Referenzpreisregelung nicht für Sie. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die politische Diskussion zu diesem Thema noch nicht abgeschlossen ist. Zusätzlich sei angemerkt, dass viele unserer zeitvariablen Tarife nach genauer Berechnung bereits unterhalb des gesetzlichen Referenzpreises liegen.

Wird durch die Strompreisbremse mein Abschlag reduziert?

Ja, Ihre Abschläge werden gesenkt. Ab dem Abschlag für März 2023 (fällig am 01.04.2023) werden alle weiteren Abschläge um den monatlichen Entlastungsbetrag reduziert. Da die Regelung auch rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden von Ihrem Abschlag mit der Fälligkeit 01.04.2023 auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar abgezogen. Dies geschieht automatisch – Sie müssen sich nicht darum kümmern. Selbstverständlich werden Sie über die neu berechneten Abschlagsbeträge schriftlich informiert.

Sollten die Entlastungsbeträge für Januar, Februar und März in Summe den Abschlag für März (mit der Fälligkeit 01.04.2023) übersteigen, so müssen Sie nichts überweisen bzw. wir werden dann nichts von Ihrem Konto abbuchen. Eine Auszahlung an Sie erfolgt nicht. Die Differenz zu Ihren Gunsten bleibt auf Ihrem Kundenkonto bestehen und wird mit der nächsten Stromrechnung verrechnet.

Kann ich nach der Mitteilung des neuen, reduzierten Abschlagsbetrags diesen auch wieder erhöhen lassen?

Selbstverständlich können Sie Ihren monatlichen Abschlagsbetrag wieder erhöhen lassen. Das ist rund um die Uhr über das OVAG-Kundenportal oder die kostenfreie Servicenummer 0800 0123535 (montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr) möglich.

Wie berechnet sich meine Entlastung, wenn sich mein Strompreis unterjährig ändert?

Kunden, die von uns eine Mitteilung über die Änderung des Abschlages mit einem Entlastungsbetrag erhalten haben, wurden über eine vorläufige Berechnung der Entlastung informiert. Grundlage dieser Berechnung ist der Strompreis des Kunden zum Zeitpunkt der Information.

Ändert sich Ihr Strompreis unterjährig, so ändert sich auch Ihre monatliche Entlastung. Fällt Ihr Strompreis zum Beispiel unterjährig unter den Referenzpreis von brutto 40 ct / kWh, steht Ihnen ab dann für die folgenden Monate keine Entlastung mehr zu. Bei einem steigenden Strompreis erhöht sich Ihr Entlastungsbetrag entsprechend.

Ihr monatlicher Abschlagsbetrag ändert sich zunächst nicht. Erst bei der nächsten, auf die Tarifumstellung folgenden Abrechnung wird die Entlastung tarifgenau abgerechnet.

Gilt die Strompreisbremse auch für den Verbrauch meiner Wärmepumpe und Elektromobilität?

Prinzipiell gilt die Strompreisbremse auch für die Lieferstellen, an die eine Wärmepumpe oder eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge angeschlossen ist. Allerdings greift die Strompreisbremse nur, wenn der mit dem Lieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis mehr als 40 ct / kWh beträgt. Derzeit liegen die Arbeitspreise in den Tarifen ovagThermo und ovagDrive unter dem Referenzpreis von 40 ct / kWh.

Wird Ihre Wärmepumpe bzw. Ladestation über eine eigene Lieferstelle versorgt, finden Sie in dieser FAQ weitere Informationen: Wird nach dem Anschluss einer Wallbox / einer Wärmepumpe an meinen Zähler für Haushaltsstrom die Jahresverbrauchsprognose neu durchgeführt?

Weitere Details zur Ermittlung des Referenzpreises für Wärmepumpen finden Sie zudem unter: Gilt der neue Referenzpreis ab 01.08.2023 für alle Heizungstarife?

Werde ich auch entlastet, wenn ich eine neue Wohnung beziehe?

Ja, auch bei einem Umzug in eine neue Wohnung erhalten Sie die Entlastung. War die Wohnung zuvor schon bewohnt, so liegt auch eine Verbrauchsprognose des Netzbetreibers vor. Bei einem Neubau mit Erstbezug erstellt der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose auf Basis des durchschnittlichen Verbrauchs von Haushalten in seinem Netzgebiet. Diese prognostizierten Verbrauchswerte werden an den Stromlieferanten übermittelt, so dass dieser auch den jeweiligen Entlastungsbetrag berechnen kann.

Was ist mit der Strompreisbremse, wenn ich den Stromanbieter wechsle?

Wenn Sie als Kunde zu einem anderen Stromlieferanten wechseln, so müssen Sie diesem eine Kopie der Rechnung von dem bisherigen Lieferanten vorlegen. Nur so weiß der neue Lieferant, welches Entlastungskontingent er zugrunde legen muss und in welcher Höhe Sie bereits entlastet wurden. Ohne die Rechnung des Kunden darf der neue Lieferant keine Entlastungen weitergeben. Zudem kann es sein, dass sich aufgrund der abweichenden Preise des neuen Lieferanten der Entlastungsbetrag verändert.
Übrigens: Sollte der Lieferantenwechsel zum 01.03.2023 oder früher erfolgen, so erhält der Kunde die Entlastung komplett von seinem neuen Lieferanten.

Ich habe meinen Stromlieferungsvertrag vor dem 01.03.2023 gekündigt. Erhalte ich die Entlastung der Strompreisbremse mit der Schlussrechnung?

Wurde der Stromliefervertrag für die Lieferstelle mit uns vor dem 01.03.2023 beendet, kann eine Entlastung des Stromverbrauchs durch uns nicht im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Dies wurde im Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen ausdrücklich geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 StromPBG wird die Entlastung zwar grundsätzlich durch den Lieferanten gewährt, der den Kunden am ersten Tag eines Kalendermonats mit Strom beliefert. Da die Entlastung für Januar und Februar 2023 jedoch rückwirkend erfolgt, ist für die Auszahlung dieser weiteren Entlastungsbeträge gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG Ihr Stromlieferant verantwortlich, der Sie zum Stichtag 01.03.2023 beliefert hat.

Wenn Sie einen eigenen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, der am 01.03.2023 begonnen hat, bedeutet das für Sie: Im Rahmen des neuen Lieferverhältnisses ist dann zu prüfen, ob Sie eine Entlastung für die Monate Januar und Februar rückwirkend erhalten können.

Werden Sie zum Stichtag 01.03.2023 nicht durch einen anderen Lieferanten beliefert, so sieht das Gesetz keine Entlastung für die Monate Januar und Februar vor.

Wo finde ich auf der Rechnung die Entlastung zur Strompreisbremse?

Die Entlastung der Strompreisbremse finden Sie gleich auf der ersten Seite der Stromrechnung. Dort werden Ihre gesamten Stromkosten mit den geleisteten Abschlagszahlungen und der Entlastung der Strompreisbremse verrechnet.
Wie der Entlastungsbetrag genau ermittelt wurde, können Sie sich auf der zweiten bzw. dritten Seite der Rechnung unter „Betragsermittlung“ anschauen.

In der Stromrechnung wird mit „abgegoltenes Entlastungskontingent“ gerechnet. Was ist das?

Das Rechenbeispiel auf dieser Website bezieht sich auf das Kalenderjahr 2023. Allerdings erhält der Großteil unserer Kunden die Stromrechnung nicht für ein Kalenderjahr. Wir erstellen jeden Monat Stromrechnungen für Kunden in unterschiedlichen Städten bzw. Gemeinden. So erhalten beispielsweise unsere Kunden in Alsfeld ihre Stromrechnung für den Zeitraum Oktober eines Jahres bis Oktober des darauffolgenden Jahres.
Bei der Stromrechnung, die für den Zeitraum Oktober 2022 bis Oktober 2023 erstellt wird, sind also maximal zehn volle Monate des Jahres 2023 enthalten. Somit wird die Entlastung nur für diese zehn Monate ermittelt. Daher wird das Entlastungskontingent prozentual auf die Monate, die tatsächlich abgerechnet werden, herunter gerechnet und als „abgegoltenes Entlastungskontingent“ ausgewiesen. Die Entlastung für die restlichen zwei Monate (November und Dezember 2023) erfolgt erst mit der Stromrechnung, die in 2024 erstellt wird.

Wie genau wird der Entlastungsbetrag in der Stromrechnung errechnet?

Der Entlastungsbetrag zur Strompreisbremse wird in der Rechnung auf der zweiten bzw. dritten Seite ausgewiesen. Er errechnet sich aus dem „abgegoltenes Entlastungskontingent“ und der Differenz aus Ihrem Brutto-Arbeitspreis und dem Brutto-Referenzpreis von 40 ct / kWh. Bei dem Tarif ovagKlassik ohne Schwachlastregelung beträgt die Differenz 5,42 ct / kWh (oder 0,0542 € / kWh). Die Entlastung wird auf der ersten Seite der Rechnung sowie am Ende der Betragsermittlung mit Ihren gesamten Stromkosten verrechnet.

Weshalb wird in dem Entlastungsbetrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen?

Der Entlastungsbetrag ist aus umsatzsteuerlicher Sicht als ein “Entgelt von dritter Seite“ zu sehen und wie eine Zahlung des Kunden einzuordnen, die keine weiteren umsatzsteuerlichen Konsequenzen hat. Die Endverbraucher, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können wie gewohnt die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Lohnt es sich, auf den Stromverbrauch zu achten bzw. Strom zu sparen?

Der Verbrauch, der über dem Entlastungskontingent liegt, wird Ihnen als Kunde zu den teureren Preisen Ihres jeweils abgeschlossenen Stromtarifs berechnet. Sie profitieren also dann, wenn Ihr Verbrauch das Entlastungskontingent kaum oder nicht überschreitet. Wenn Sie z. B. durch Energiesparmaßnahmen mit Ihrem Verbrauch unter dem Entlastungskontingent bleiben, profitieren Sie sogar noch mehr. Denn Sie erhalten trotzdem den vollen Entlastungsbetrag.

Fragen für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh

Werden auch Unternehmen zur Strompreisbremse informiert?

Selbstverständlich erhalten auch Sie als Geschäftskunde mit Ihrer ersten Rechnung, mit der die Strompreisbremse angewendet wird, alle Informationen über den jeweiligen Entlastungsbetrag, das Entlastungskontingent und den Referenzpreis.

Wo finde ich Informationen zu den gültigen Höchstgrenzen und zur Selbsterklärung?

Informationen zu den Höchstgrenzen, die bei Strompreisbremse beachtet werden müssen, finden Sie im Strompreisbremsegesetz (§§ 9 und 10 StromPBG). Zudem hat das Bundeswirtschaftsministerium ausführliche Informationen sowie ein Muster-Formular für die Selbsterklärung angekündigt. Sobald die Informationen veröffentlicht wurden, werden wir hier auf unserer Website einen entsprechenden Link platzieren.

Wie wird das Entlastungskontingent für eine neue Lieferstelle mit registrierender Leistungsmessung ermittelt?

Das Entlastungskontingent wird bei bestehenden Lieferstellen auf Basis des Jahresverbrauchs für das Kalenderjahr 2021 ermittelt. Für Lieferstellen, die erst im Laufe des Jahres 2021 oder später ans Netz angeschlossen wurden, wird der anzusetzende Verbrauch errechnet. Für diese Berechnung muss der älteste vorliegende Verbrauch von 12 Monaten zugrunde gelegt werden. Sollten noch keine Verbrauchswerte von 12 Monaten vorliegen, so werden die bekannten Monatsverbräuche auf ein Jahr hochgerechnet. Allerdings wird keine Entlastung gewährt, wenn nicht mindestens die Verbräuche von drei Monaten bekannt sind. Durch diese Regelung soll die Hochrechnung erleichtert und Missbrauch vermieden werden.

Hat Energiesparen auch für Unternehmen Vorteile?

Als Unternehmen müssen Sie sich schon länger mit der effizienten Nutzung von Energie beschäftigen. Das hat nicht nur ökologische und ökonomische Gründe, sondern liegt oftmals auch an der verpflichtenden Durchführung eines Energieaudits bzw. Einführung eines Energiemanagementsystems. Damit es für Sie als Unternehmen jetzt noch einen weiteren Anreiz zum Energiesparen gibt, wurde gesetzlich festgelegt, dass der „gedeckelte“ Strompreis bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung nur für 70 % des Stromverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 bzw. bei Kunden im Standardlastprofil nur für 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gilt. Für den Verbrauch, der darüber liegt, wird der mit dem Stromlieferanten vertraglich vereinbarte Preis berechnet.