Steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Neuregelungen ab 01.01.2024.

Ende November 2023 wurde die Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Ende Mai 2023 in Kraft getreten ist, durch die Bundesnetzagentur in zwei Festlegungen umgesetzt. Ziel dieses Gesetzes ist, dass unter anderem Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos auch bei bereits vorhandenen Netzengpässen ans Stromnetz angeschlossen und in Betrieb genommen werden. Dafür müssen ab 01.01.2024 diese Anlagen mit einer Leistung über 4,2 kW beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden und für diesen steuerbar sein.

Häufig gestellte Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Allgemeine Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG?

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach der Festlegung der Bundesnetzagentur BK6-22-300 zu § 14a EnWG (Anlage 1): Wärmepumpen (inkl. eventueller Zusatz- und Notheizvorrichtungen), nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen), Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie (aber nur bzgl. der Entnahme von Strom aus dem Netz) mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW.

Was wird im § 14a EnWG geregelt?

Im § 14a EnWG und den Festlegungen der Bundesnetzagentur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wird der Netzanschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geregelt. Mit der Novellierung des § 14a EnWG dürfen Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Überlastung des Stromnetzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug dürfen die Netzbetreiber bei einer akut drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend auf 4,2 kW dimmen (maximal zwei Stunden täglich). So soll das Stromnetz stabilisiert werden und die Nutzung der Anlagen weiterhin möglich sein. Zusätzlich hat die 8. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur in der Festlegung BK8-22-010 eine Netzentgeltreduzierung für Letztverbraucher festgelegt, die von einer eventuellen Dimmung betroffen wären. Dies soll Anlagenbetreibern auch einen Anreiz bieten, ihre Verbrauchseinrichtung für die mögliche Dimmung umbauen zu lassen.

Was sind die Hintergründe für die Novellierung des § 14a EnWG?

Die Anforderungen an das Stromnetz werden immer komplexer: Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen – insbesondere Wärmepumpen und Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge – sollen an das bestehende Stromnetz angeschlossen werden. Diese Anlagen haben eine deutlich höhere Anschlussleistung als die meisten Haushaltsgeräte. Zudem werden sie auch häufig zeitgleich betrieben. Die meisten Niederspannungsnetze sind für diesen schnellen Zubau und den zeitgleichen Betrieb nicht ausgelegt. Obwohl die Netzbetreiber das Stromnetz seit Jahren kontinuierlich weiter ausbauen, kann dies nicht in demselben Tempo erfolgen wie der Zubau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Durch die Gesetzesnovellierung dürfen Stromnetzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr ablehnen. Allerdings dürfen sie bei einer drohenden Netzüberlastung die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär auf 4,2 kW dimmen. So kann das Stromnetz stabil gehalten werden.

Welche Vorteile haben Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Anlagenbetreiber haben von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen folgende Vorteile:

  • Garantierter Anschluss der Anlage, wenn diese die Vorgaben einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt.
  • Reduzierte Netzentgelte, die vom Netzbetreiber über den Stromlieferanten an den Anlagenbetreiber bzw. Kunden weitergegeben werden.

Was ist, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen in meinem Gebäude betreibe?

Werden mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss betrieben, so werden die Einzelleistungen aller Anlagen einer Anlagenart summiert. Liegt die Gesamtsumme über 4,2 kW, so zählen die einzelnen Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Falls Sie solche Anlagen bei sich einbauen lassen wollen, lassen Sie sich zur Umsetzung der Steuerbarkeit (gemäß den gesetzlichen Vorgaben) von Ihrem Elektroinstallateur beraten.

Muss ich als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Steuerung durch den Netzbetreiber zulassen?

Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW, die seit 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, ist die sogenannte „netzorientierte Steuerbarkeit“ verpflichtend. Die technischen Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerbarkeit müssen allerdings erst noch geschaffen werden. Hier fehlen aktuell noch die Vorgaben der Bundesnetzagentur.

Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung einbauen lassen möchte?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen vor Einbau beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Dies sollten Sie bei einem geplanten Einbau möglichst frühzeitig tun. Bei der Anmeldung müssen Sie zudem Angaben zur Steuerbarkeit Ihrer Anlage gemäß § 14a EnWG machen. Ihr Elektroinstallateur unterstützt dabei.

Was muss ich beachten, wenn ich bereits eine Wärmepumpe oder Wallbox habe, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde?

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2028.

Falls bei Ihnen für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits ein separater Zähler vorhanden ist, konnten Sie auch in der Vergangenheit von den günstigeren Tarifen mit reduzierten Netzentgelten profitieren. Dies können Sie noch bis zum 31.12.2028. Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, schon zuvor von den neuen Regelungen mit der Möglichkeit der Modulwahl zu profitieren. Dies setzt aber eine Dimmbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung bzw. die Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber nach den neuen ab 01.01.2024 geltenden Anforderungen voraus. Zudem müssen Sie zuvor mit Ihrem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die Steuerbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG treffen.

Falls für Ihre Wärmepumpe oder Ihre Wallbox kein separater Zähler vorhanden ist, ändert sich nichts. Sie können die Anlage wie gewohnt – also ohne reduzierte Netzentgelte – weiterbetreiben. Sollte Ihre Anlage die Steuerbarkeit nach den neuen Regelungen allerdings schon erfüllen, können Sie eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber treffen und so von einer pauschalen Netzentgeltreduzierung profitieren.

Was benötige ich für die technische Umsetzung der Steuerbarkeit meiner Anlage?

Zunächst muss die Anlage die Voraussetzungen zur Dimmbarkeit erfüllen. Ob dies auf Ihre Anlage zutrifft, können Sie zum einem mit dem „SG-Ready“-Label nachvollziehen oder Sie fragen Ihren Elektroinstallateur.

Damit die Anlage tatsächlich gesteuert werden kann, muss von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox eingebaut werden. Derzeit sind die Steuerboxen am Markt noch nicht verfügbar. Ihr zuständiger Messstellenbetreiber wird sich im Rahmen des Rollouts der intelligenten Messsysteme gegebenenfalls bei Ihnen melden.

Welchen Vorteil bringt ein Energiemanagementsystem (HEMS-System) im Rahmen von § 14a EnWG?

Ein Energiemanagementsystem unterstützt Sie dabei, den Eigenverbrauch Ihrer Stromerzeugungsanlage – z. B. PV-Anlage – zu optimieren. Zusätzlich ist es mit dem System möglich, dass Ihre Anlage trotz Dimmung des Netzbetreibers mit voller Leistung weiterbetrieben werden kann. Denn die fehlende Leistung bezieht die Anlage dann nicht aus dem Stromnetz, sondern von der PV-Anlage oder einem eventuell eingebauten Stromspeicher. Ein Energiemanagementsystem wird zur Umsetzung der Dimmbarkeit nicht zwingend gefordert. Einzelheiten zu Ihrer Anlage können Sie bei Ihrem Elektroinstallateur bzw. beim Hersteller Ihrer Anlage erfragen.

Wie lange hat meine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung Bestandsschutz?

Für Anlagen, die bis 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2028.

Für Bestandsanlagen – mit separatem Stromzähler und ohne neue Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen Vorgaben von § 14a EnWG – gelten die bisherigen Regelungen zunächst weiter. Bis Ende 2028 sollen diese Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet werden. Die Dimmbarkeit soll durch die Steuerbox hergestellt werden. Ihr zuständiger Messstellenbetreiber wird sich im Rahmen des Rollouts der intelligenten Messsysteme bei Ihnen melden. Anlagenseitig müssen die technischen Voraussetzungen für die Dimmbarkeit demnach spätestens bis zum 31.12.2028 erfüllt werden.

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne separaten Zähler und ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG ändert sich nichts. Sie müssen nicht zwingend ertüchtigt werden. Allerdings können Betreiber dieser Anlagen nicht von reduzierten Netzentgelten profitieren.

Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit separatem Zähler. Was bedeutet die Gesetzesänderung für mich?

Nachtspeicherheizungen haben Bestandsschutz und die bisherigen Regelungen gelten weiterhin – bis zum Ausbau der Nachtspeicherheizung. Sie müssen also nichts weiter tun oder beachten.

Fragen zur Steuerung.

Was bedeutet es konkret für mich, wenn der Netzbetreiber meine Anlage dimmt?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, dürfen nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben nicht komplett abgeschaltet werden. Sie dürfen nur auf eine Mindestleistung von 4,2 kW herunter geregelt werden. Diese Leistung reicht aus, dass die Anlagen weiter betrieben werden können.

Für Bestandsanlagen – also Inbetriebnahme bis 31.12.2023 mit separatem Stromzähler und ohne Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen – ändert sich zunächst nichts. Für diese Anlagen gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2028 und sie können wie bisher vom Netzbetreiber bei einem Versorgungsengpass komplett abgeschaltet werden.

Wie wird meine Anlage gedimmt?

Aktuell können steuerbare Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber noch nicht direkt gedimmt werden. Der Grund dafür ist, dass es noch keinen bundeseinheitlichen „Abregelungsbefehl“ gibt. Eine Empfehlung dafür soll bis 01.10.2024 erarbeitet werden. Denkbar ist, dass eventuell eine „EEBUS-Schnittstelle“ als Standard definiert wird.

Denkbar ist auch eine Steuerung über ein Energiemanagement (HEMS-System), sofern dieses System die steuerbare Verbrauchseinrichtung automatisch und innerhalb weniger Minuten dimmen kann.

Im Endausbau soll die Steuerung über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox erfolgen.

Wie erfolgt die Dimmung, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreibe?

Falls Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen alle an einem Energiemanagementsystem angeschlossen sind, dann kann die Dimmung über dieses System erfolgen. Wenn Sie mehrere einzelne Klimageräte haben, dann lassen Sie sich vom Ihrem Elektrofachbetrieb zur Umsetzung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben beraten. Bei bestehenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zähler mit Strom beliefert werden, wird in den kommenden Jahren ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut. Die Dimmung erfolgt dann durch die Steuerbox.

Wie wirkt sich die Dimmung aus? Wie nehme ich das als Endverbraucher wahr?

Da eine Dimmung nur in Ausnahmefällen und für maximal zwei Stunden am Stück erfolgen darf, müssen Sie keine wesentlichen Einschränkungen befürchten. Die Dimmung soll möglichst zu keinem Komfortverlust für Endverbraucher führen. Durch die Mindestleistung von 4,2 kW können Wärmepumpen weiter betrieben und Elektroautos per Wallbox in zwei Stunden für eine Strecke von etwa 50 Kilometer geladen werden.

Falls Sie bei sich im Haus eine Erzeugungsanlage für Strom (z. B. PV-Anlage) installiert haben, dann könnten Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit der Gesamtleistung weiterlaufen. Die Leistung, die über die Mindestleistung hinaus geht, kann dann über den selbsterzeugten Strom gedeckt werden.

Kann der Netzbetreiber meine Anlage vollständig abschalten?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die die aktuellen rechtlichen Vorgaben erfüllen, dürfen jetzt nur noch auf eine Mindestleistung von 4,2 kW herunter geregelt werden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, damit Wärmepumpen weiter betrieben und Elektroautos geladen werden können.

Allerdings gibt es für nicht dimmbare Anlagen, die im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 in Betrieb genommen werden, eine Ausnahmeregelung. Laut dieser Regelung kann die Steuerbarkeit durch eine An-Aus-Steuerung – zum Beispiel mittels eines Schützes – hergestellt werden. Zu beachten ist hier aber, dass für solche Anlagen kein Anspruch auf reduzierte Netzentgelte bzw. einen unverzüglichen Netzanschluss besteht.

Für Bestandsanlagen – also Inbetriebnahme bis 31.12.2023 mit separatem Stromzähler und ohne Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen – ändert sich zunächst nichts. Für diese Anlagen gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2028 und sie können wie bisher vom Netzbetreiber bei einem Versorgungsengpass komplett abgeschaltet werden. Bis zum Ende der Übergangsregelungen müssen bei diesen Anlagen die technischen Voraussetzungen zur Dimmbarkeit geschaffen werden. Ob Ihre Anlage bereits dimmbar ist, können Sie bei dem jeweiligen Hersteller erfragen oder Sie lassen sich von Ihrem Elektroinstallateur beraten. Zudem sollen diese Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet werden. Mit der Steuerbox können diese Anlagen dann auch gedimmt werden. Aktuell sind diese Steuerboxen am Markt jedoch noch nicht erhältlich.

Bis auf welche Leistung darf meine Anlage heruntergeregelt werden?

Die Mindestleistung, die auch bei einer Dimmung immer zur Verfügung stehen muss, beträgt 4,2 kW.

Was passiert, wenn meine Geräte nicht stufenweise steuerbar sind? Darf der Netzbetreiber meine Anlage dann vollständig abschalten?

Seit 01.01.2024 ist die netzorientierte Steuerbarkeit verpflichtend. Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung bis 01.01.2026, die eine Inbetriebnahme für nicht dimmbare Anlagen ermöglicht. Die Steuerbarkeit soll demnach durch eine An-Aus-Steuerung – beispielsweise mittels eines Schützes – hergestellt werden. So könnte die Anlage vom Netzbetreiber abgeschaltet werden. Da es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung handelt, besteht für diese Anlagen kein Anspruch auf reduzierte Netzentgelte und einen unverzüglichen Netzanschluss.

Wird mein Haushaltsstrom auch gedimmt?

Nein. Die Stromlieferung für Ihren Haushalt kann und darf nicht begrenzt werden. Von der Dimmung sind nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen betroffen. Falls Sie an den Zähler für Ihren Haushaltsstrom zum Beispiel eine Wallbox anschließen lassen möchten, dann darf nur die Leistung der Wallbox gedimmt werden. Daher ist eine bundesweit einheitliche Lösung für die Direktansteuerung der Anlagen – beispielsweise eine „EEBUS-Schnittstelle“ – wichtig. Im Endausbau soll die Steuerung über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox erfolgen. Technische Einzelheiten sind noch nicht festgelegt.

Muss ich zusätzliche Technik einbauen lassen, damit meine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung nach den gesetzlichen Vorgaben gedimmt werden kann?

Ob noch zusätzliche Technik eingebaut werden muss, hängt von der bereits vorhandenen Technik in Ihrem Gebäude ab. Ob Ihre Verbrauchseinrichtungen die technischen Anforderungen bereits erfüllen, können Sie bei Ihrem Elektroinstallateur bzw. beim Hersteller der Anlagen erfragen. Falls Sie bereits ein Energiemanagementsystem eingerichtet haben, mit dem Sie Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom optimieren können, dann könnte dieses zur Dimmung genutzt werden. Vorgesehen ist zudem, dass zukünftig Energiemanagementsysteme ebenfalls an eine Steuerbox angeschlossen werden.

Die Übergangsfrist für Bestandsanlagen, die nicht den aktuellen Anforderungen an die Steuerbarkeit genügen, endet zum 31.12.2028.

Wie oft bzw. wie lange kann der Netzbetreiber meine steuerbare Verbrauchseinrichtung dimmen?

Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung darf täglich für maximal zwei Stunden gedimmt werden. Die zweistündige Dimmung muss jedoch nicht am Stück erfolgen.

Fragen zur Abrechnung und den Modulen.

Wie werden mir die Netzentgelte sowie die Ermäßigung der Netzentgelte berechnet?

Die Netzentgelte werden von Ihrem Netzbetreiber an uns als Stromlieferanten berechnet. Da sie Bestandteil Ihres Strompreises sind, berechnen wir die Entgelte an Sie weiter. Auch die Ermäßigung der Netzentgelte geben wir mit der Stromrechnung an Sie weiter. Die pauschale Ermäßigung nach Modul 1 wird zudem auf der Stromrechnung separat ausgewiesen.

Wie wird die Ermäßigung an mich weitergegeben?

Die Ermäßigung der Netzentgelte wird mit der Stromrechnung von uns an Sie weitergegeben. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 kann mit der Anmeldung beim Netzbetreiber ein Preismodul für die vergünstigten Netzentgelte gewählt werden. Eine Wahlmöglichkeit bietet sich für Sie aber nur, wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler an das Stromnetz angeschlossen ist. Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit separatem Zähler und Inbetriebnahme bis 31.12.2023 werden seit dem Einbau bereits vergünstigte Netzentgelte berechnet. Sollte Ihre Anlage schon nach den aktuellen Regelungen dimmbar sein, können Sie mit dem Netzbetreiber ebenfalls die Vergünstigungen der neuen Preismodule vereinbaren.

Welche Module gibt es und was sind die Unterschiede?

Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben angeschlossen sind, gibt es derzeit zwei Module. Bei Modul 1 erfolgt die Vergünstigung durch einen jährlichen Pauschalbetrag. Die verbrauchsabhängigen Netzentgelte, die in Ihrem Arbeitspreis enthalten sind, reduzieren sich bei Modul 2 anteilig und die im Grundpreis eingerechneten Netzentgelte entfallen. Bitte beachten Sie, dass Sie Modul 2 nur wählen können, wenn der Verbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem separaten Zähler gemessen wird. Ein drittes Modul soll für das Kalenderjahr 2025 folgen.

Was ist ein zeitvariables Netzentgelt?

Aktuell gibt es noch kein zeitvariables Netzentgelt. Es soll ab 2025 mit einem dritten Preismodul eingeführt werden. Für das verbrauchsabhängige Netzentgelt soll es innerhalb von 24 Stunden verschiedene Preisstufen geben. Zu Zeiten, in denen viel Strom aus dem Netz entnommen wird, sind die Netzentgelte höher. Steht im Netz genügend Strom zur Verfügung und die Netzauslastung ist niedriger, dann ist in diesem Zeitfenster auch das Netzentgelt geringer. Kunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sollen so einen Anreiz haben, ihren Verbrauch in die Zeiten mit niedrigerer Netzauslastung und geringeren Netzentgelten zu verlegen.

Kann ich zwischen den Modulen wechseln?

Sie können zwischen den verschiedenen Modulen wählen, wenn der Stromverbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem separaten Zähler gemessen wird. Ein Modulwechsel muss bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber veranlasst werden und ist nur für die Zukunft möglich.

Was muss ich tun, um das Modul zu wechseln?

Wenn Sie das Modul wechseln möchten, schicken Sie uns einfach das ausgefüllte Formular Modulwechsel mit Angabe des gewünschten Moduls zu. Wir veranlassen dann die Umstellung bei Ihrem Netzbetreiber. Selbstverständlich können Sie sich aber auch direkt an Ihren Netzbetreiber wenden.

Welche Netzentgelte werden mir berechnet, wenn meine bestehende Anlage für den Netzbetreiber nicht steuerbar ist bzw. bis Ende 2028 nicht umgebaut wurde?

Wenn Ihre bestehende Anlage für den Netzbetreiber nicht steuerbar ist – und auch nicht als abschaltbare Bestandsanlage betrieben wird – werden Ihnen weiterhin die regulären Netzentgelte in voller Höhe berechnet. Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wallbox) an Ihrem Haushaltsstrom angeschlossen haben und diese nicht umbauen, gelten für Sie auch nach 2028 die vollen Netzentgelte.

Welche Module kommen für mich in Frage, wenn ich für meine steuerbare Verbrauchseinrichtung keinen separaten Stromzähler habe?

Seit 01.01.2024 erhalten auch Kunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und ohne separaten Stromzähler die vergünstigten Netzentgelte von Modul 1. Dafür muss die Anlage allerdings nach den aktuellen Vorgaben dimmbar sein. Wenn Sie eine Bestandsanlage – also Inbetriebnahme bis 31.12.2023 – ohne separaten Zähler haben, erhalten Sie keine vergünstigten Netzentgelte. Sollte Ihre Anlage aber schon die aktuellen Anforderungen erfüllen, können Sie dies Ihrem Netzbetreiber mitteilen und eine Vereinbarung zur Steuerbarkeit mit Netzentgelt-Modul 1 vereinbaren.

Kann ich rückwirkend das Modul wechseln?

Nein, das ist nicht möglich. Die reduzierten Netzentgelte des neuen Moduls gelten erst nach der Modulumstellung durch den Netzbetreiber.

Kann ich die reduzierten Netzentgelte für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhalten?

Die reduzierten Netzentgelte gelten pro Netzanschlusspunkt. Wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen am selben Netzanschluss betrieben werden, erhalten Sie die Ermäßigung nur einmal.

Was passiert, wenn die pauschale Ermäßigung der Netzentgelte über den Kosten für meinen Stromverbrauch liegt?

Die Ermäßigung darf die tatsächlichen Kosten der Netzentgelte nicht überschreiten. Somit erfolgt bei einem geringen Verbrauch auch keine Auszahlung an Sie.

Weitere Informationen finden Sie auch unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei der ovag Netz GmbH, die zum Großteil der zuständige Netzbetreiber im Grundversorgungsgebiet der OVAG ist.