Soforthilfe Gas und Wärme.

Detaillierte Informationen zur Soforthilfe von Dezember 2022.

Zum 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz haben Erdgas- und Fernwärmekunden einen ersten Ausgleich für gestiegene Energiekosten durch eine einmalige Soforthilfe bereits im Dezember 2022 erhalten. Durch diese einmalige Hilfe sollte eine Entlastung schon während der Heizperiode ankommen und die finanziellen Belastungen bis zur endgültigen Einführung der Gaspreisbremse im März 2023 abmildern.

Soforthilfe für Erdgaskunden

Die Soforthilfe stand Haushaltskunden, kleinen und mittleren Gewerbekunden sowie Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh zu. Für überwiegend vermieteten Wohnraum (Wohnungswirtschaft), für soziale Einrichtungen – wie z. B. Pflege-, Reha-, Vorsorgeeinrichtungen – sowie für staatliche Bildungseinrichtungen – wie z. B. Schulen und Universitäten – galt keine Verbrauchsobergrenze. Allerdings mussten Kunden mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh ihre Berechtigung bis zum 31.12.2022 in Textform nachweisen.

Für Haushalts- sowie kleine und mittlere Gewerbekunden, deren Gasverbrauch jährlich abgerechnet wird, bedeutet das: Zunächst wurde die im Dezember fällige Abschlagszahlung vom Staat aus Bundesmitteln übernommen. Wir, die OVAG, haben also zum 01.12.2022 nichts abgebucht und Selbstzahler mussten nichts überweisen. Mit der nächsten Jahresverbrauchs­abrechnung wird dann der endgültig vom Bund übernommene Entlastungsbetrag extra ausgewiesen und entsprechend verrechnet. Dieser entspricht nicht 1:1 dem Dezemberabschlag: Sondern er wird aus den Kosten berechnet, die dem Kunden unter Heranziehung der im Dezember aktuellen Preise für einen Monat auf Grundlage des für September 2022 errechneten durchschnittlichen monatlichen Verbrauchs entstehen. Der Staat übernimmt also nicht die Kosten des tatsächlichen Verbrauchs im Dezember 2022, sondern die Entlastung wird pauschal berechnet. Somit war und ist das Einsparen von Gas weiterhin lohnenswert. Mehr Infos zum Energiesparen und zum effizienten Heizen finden Sie unter Energiespartipps.

Auch größeren Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung und monatlicher Abrechnung wurden nicht die kompletten Gaskosten für Dezember erlassen. Die Entlastung für diese Kunden errechnete sich auf Grundlage der aktuellen Preise aus dem durchschnittlichen Monatsverbrauch von November 2021 bis Oktober 2022. Hinzu kamen die verbrauchsunabhängigen Kosten, die anteilig für Dezember 2022 anfielen. Die Entlastung wurde im Januar 2023 mit der Abrechnung für den Liefermonat Dezember 2022 verrechnet. Da der Entlastungsbetrag nicht dem tatsächlichen Gasverbrauch entsprach, sollten auch diese Kunden möglichst Gas einsparen.

Soforthilfe für Wärmekunden.

Auch Wärmekunden wurden im Dezember 2022 durch eine einmalige Kostenübernahme aus Bundesmitteln entlastet. Entlastungsberechtigt waren dieselben Kundengruppen wie bei der Soforthilfe Gas. Die Kunden mit jährlicher Abrechnung mussten ebenfalls im Dezember nichts überweisen bzw. wir, die OVAG, haben keinen Abschlag abgebucht. Die Kunden mit monatlichen Abschlagszahlungen erhielten eine Entlastung in Höhe ihres Abschlagsbetrags vom September 2022 zuzüglich eines Aufschlags von 20%. Bei einem monatlichen Abschlag (Stand September 2022) von 100 Euro betrug der Entlastungsbetrag demnach 120 Euro. Überstieg der Entlastungsbetrag den im Dezember zu zahlenden Abschlag, wurde der zum 01.01.2023 zu zahlende Abschlag um den Restbetrag reduziert. Selbstzahler erhielten von uns durch individuelles Schreiben eine genaue Mitteilung über diesen Restbetrag.

Kunden mit monatlicher Verbrauchsabrechnung erhielten pauschal eine Zahlung ihrer durchschnittlichen, monatlichen Kosten von Oktober 2021 bis September 2022 zuzüglich 20%. Die Abrechnung dieses Entlastungsbetrages erfolgte mit der im Dezember erstellten Rechnung für den Abrechnungsmonat November. Überstieg der Entlastungsbetrag den Rechnungsbetrag, so wurde dem Kunden eine Gutschrift erteilt.

Wärmekunden müssen wir auf Folgendes hinweisen: Zur Beantragung der Entlastung waren wir gesetzlich dazu verpflichtet, der hierfür eingerichteten staatlichen Prüfstelle den Namen / die Firmierung der Kunden (bei Geschäftskunden), Postanschrift und E-Mail-Adresse oder Telefonnummer zu übermitteln. Die Daten wurden lediglich zur Auszahlung der Soforthilfe genutzt und selbstverständlich vertraulich behandelt.

Abschließend noch ein ergänzender Hinweis:
Wegen der kurzfristigen Beschlussfassung und Umsetzung des neuen Gesetzes und Unklarheiten bei der Auslegung mussten wir alle Entlastungszahlungen an unsere Kunden vorsorglich unter den Vorbehalt der Rückforderung stellen. Das geschah für den Fall, dass das Bundeswirtschaftsministerium bzw. die KfW als auszahlende Stelle die gesetzlichen Regelungen enger auslegt.

FAQ zur Soforthilfe Gas.

Wer erhielt die Soforthilfe?

Von der Gaspreisbremse und der Soforthilfe profitierten Privatkunden, kleinere und mittlere Gewerbekunden und Geschäfts- / Industriekunden mit registrierender Leistungsmessung und einem jährlichen Verbrauch von bis zu 1.500.000 kWh. Darüber hinaus wurden im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) weitere Letztverbraucher genannt. Dazu zählten soziale Einrichtungen sowie staatliche Bildungseinrichtungen.

Für Industriekunden mit höherem Verbrauch sowie für Krankenhäuser war eine gesonderte Entlastung ab dem 01.01.2023 vorgesehen.

Erhielten auch Unternehmen die Soforthilfe? Profitierten auch Unternehmen von der Gaspreisbremse?

Ja, auch Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh profitierten von der Gaspreisbremse bzw. der Soforthilfe. Die Berechnung der Soforthilfe war abhängig davon, ob sie monatliche Abschläge zahlten oder ob sie durch ihre registrierte Leistungsmessung eine monatliche Abrechnung erhielten. Gesonderte Entlastungen gab es ab 01.01.2023 für Industriekunden mit einem höheren Verbrauch sowie für Krankenhäuser.

Gab es Ausnahmen zur Verbrauchsobergrenze für Kunden mit registrierender Leistungsmessung?

Folgende Kunden konnten die Soforthilfe unabhängig von dem Verbrauch für nachfolgende Lieferstellen beanspruchen:

  • Kunden, die das Erdgas an der Lieferstelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezogen
  • Kunden, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe betrieben, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbrachten
  • Kunden, die eine staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder eines eingetragenen Vereins betrieben
  • Kunden, die eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung, anderer Leistungsanbieter oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch betrieben

Betrug ihr jährlicher Verbrauch jedoch mehr als 1.500.000 kWh, so mussten sie ihre Berechtigung für die Soforthilfe bis zum 31.12.2022 in Textform nachweisen.

Wie erhielten bzw. erhalten Mieter die Soforthilfe?

Private Mieter, die für ihre Wohnung einen separaten Gaszähler haben, mussten zum 01.12.2022 zunächst keinen Abschlag an ihren Gaslieferanten zahlen. Mit der nächsten Gasrechnung wird dann der konkrete Entlastungsbetrag ausgewiesen. Dieser errechnet sich aus dem prognostizierten durchschnittlichen Monatsverbrauchs, der auf dem Verbrauch von September 2022 basiert, multipliziert mit den gültigen Gaspreisen von Dezember 2022.

Mieter, die ihre Gaskosten als Umlagen an den Vermieter zahlen, werden ebenfalls entlastet. Die Soforthilfe soll von den Vermietern bei der nächsten Heizkostenabrechnung in 2023 an die Mieter weitergegeben werden. Das hat folgenden Vorteil: Die Entlastung kommt bei den Mietern genau zu dem Zeitpunkt an, zu dem auch die gestiegenen Gaskosten aus 2022 weiterberechnet werden.

Wie hoch war die einmalige Soforthilfe? Wie wurde / wird der endgültige Entlastungsbetrag berechnet?

Die Berechnung der Einmalzahlung ist davon abhängig, zu welcher Kundengruppe der Letztverbraucher gehört.

Haushalts- sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden:
Für diese Kunden wird der im September 2022 prognostizierte individuelle Jahresverbrauch zugrunde gelegt und aus diesem ein durchschnittlicher Monatsverbrauch errechnet. Dieser Monatsverbrauch wird mit den Gaspreisen vom Dezember 2022 multipliziert und ein Zwölftel der verbrauchsunabhängigen Kosten (z. B. Grundpreis) hinzuaddiert. Da hier mit einem prognostizierten Verbrauch gerechnet wird, deckt die Entlastung nicht exakt die Kosten für die Gaslieferung im Dezember ab. Daher sollten Kunden möglichst ihren Gasverbrauch reduzieren.

Geschäftskunden mit einem Verbrauch unter 1.500.000 kWh und registrierter Leistungsmessung:
Bei diesen Kunden wurde der durchschnittliche Monatsverbrauch aus dem Zeitraum von November 2021 bis Oktober 2022 ermittelt, mit den im Dezember gültigen Gaspreisen multipliziert und ein Zwölftel der verbrauchsunabhängigen Kosten hinzuaddiert. Die Entlastung wurde im Januar 2023 in der Rechnung für Dezember 2022 verrechnet. Da die Soforthilfe nicht den tatsächlichen Gaskosten entsprach, sollten auch Geschäftskunden ihren Gasverbrauch senken.

Erhielten alle Haushalte die Soforthilfe im Dezember 2022?

Alle privaten Gaskunden sollten mit einer Einmalzahlung entlastet werden. Ob sie die Zahlung direkt bekommen haben, hängt allerdings davon ab, ob sie selbst Gaskunde waren. Sollten Mieter ihren Gasverbrauch an den Vermieter zahlen, dann wird die Einmalzahlung erst mit der nächsten Gaskostenabrechnung des Vermieters in 2023 verrechnet.

FAQ zur Soforthilfe Wärme.

Wer erhielt die Soforthilfe?

Entlastungsberechtigt für die Soforthilfe für Wärme waren Haushalts- und Gewerbekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1.500.000 kWh. Darüber hinaus stand die Entlastung auch der Wohnungswirtschaft sowie staatlichen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu. Für diese Kundengruppen gab es bei der Wärmelieferung jedoch keine Verbrauchsobergrenze. Krankenhäuser erhielten keine Soforthilfe, sie sollten im Rahmen der Wärmepreisbremse für Industriekunden ab 01.01.2023 berücksichtigt werden.

Gab es Ausnahmen zur Verbrauchsobergrenze bei der Wärmelieferung?

Folgende Kunden konnten die Soforthilfe unabhängig von dem Verbrauch für nachfolgende Lieferstellen beanspruchen:

  • Kunden, die die Wärme an der Lieferstelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezogen
  • Kunden, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe betrieben, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbrachten
  • Kunden, die eine staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder eines eingetragenen Vereins betrieben
  • Kunden, die eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung, anderer Leistungsanbieter oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch betrieben

Wie hoch war die Soforthilfe?

Hierbei wurde zwischen Kunden mit monatlichen Abschlagszahlungen und monatlicher Abrechnung unterschieden:

Kunden mit monatlichen Abschlagszahlungen mussten im Dezember 2022 keinen Abschlag bezahlen. Für sie wurde auf den monatlichen Abschlag von September 2022 pauschal 20% aufgeschlagen. Überschritt der einmalige Entlastungsbetrag den tatsächlichen Abschlagsbetrag, so wurde die Differenz mit dem nächsten Abschlag (fällig am 01.01.2023) verrechnet. Selbstverständlich wurde bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat zum 01.01.2023 dann nur der reduzierte Abschlagsbetrag abgebucht. Selbstzahler mussten die Differenz, die ihnen schriftlich mitgeteilt wurde, bei der nächsten Überweisung eigenständig einbehalten.

Kunden mit monatlicher Abrechnung erhielten auf ihre durchschnittlichen, monatlichen Kosten im Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 pauschal einen Zuschlag von 20%. Die Einmalzahlung ist mit der Rechnung, die im Dezember 2022 für November 2022 erstellt wurde, verrechnet worden. Ergab sich bei Rechnungsstellung ein Guthaben, so wurde dies dem Kunden ausgezahlt.

Welche persönlichen Daten wurden an die für die Soforthilfe zuständige Stelle übermittelt?

An die zuständige Stelle wurden von uns, der OVAG, nur die Daten übermittelt, die zur Beantragung der Soforthilfe zwingend erforderlich waren. Zu diesen Daten gehörten: Name / Firmierung (nur bei Geschäftskunden), Postanschrift und E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sowie der Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021. Sie können sich darauf verlassen, dass die Daten nur für die Auszahlung der Soforthilfe genutzt werden.